Bereits in der Planung wird darauf geachtet, dass der Schatten einer Windanlage umliegende Wohngebiete so wenig wie möglich überstreicht. Da es in der Schweiz keine rechtliche Regelung zum Schattenwurf gibt, werden die deutschen Richtlinien angewendet. Demnach darf ein Gebäude pro Jahr höchstens acht Stunden und pro Tag höchstens 30 Minuten beschattet werden. Eine automatische Abschaltvorrichtung sichert die Einhaltung dieser Werte.
Der Schatten einer Windkraftanlage befindet sich während der überwiegenden Tageszeit im Nahbereich der Anlage. In einer Entfernung von mehr als 800 m tritt der Schatten nur während ca. einer Stunde in den Morgen- und Abendstunden (im Winter vormittags und nachmittags) auf. Im Norden einer Windkraftanlage ist nur im Bereich von 300 m bis 700 m – je nach Höhe der Anlage (150 m bis 200 m) – ein bewegter Schattenwurf wahrnehmbar. Tagsüber können einzelne Wohngebäude vom Schattenwurf einer Windenergieanlage betroffen sein. Nach maximal 30 Minuten Schattenwurf pro Tag oder maximal acht Stunden Schattenwurf pro Jahr schalten sich die Windenergieanlagen automatisch ab. Für den Fall, dass sich nachts ein Flugobjekt einer Anlage nähert, schalten sich temporär Lampen an. Der sogenannte «Disco-Effekt» (Lichtspiegelungen an den Rotorblättern) tritt bei modernen Anlagen kaum noch auf.